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Die Bundesnetzagentur hat die Abrechnungsweise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen für den Rufnummernbereich (0)180 festgelegt

Mit Verfügung Nr. 26/2009 – Amtsblatt 14 vom 29. Juli – hat die Bundesnetzagentur nunmehr die Abrechnungsweise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen für den Rufnummernbereich (0)180 für Geteilte-Kosten-Dienste, künftig Service-Dienste, festgelegt.

 

Danach soll für alle Rufnummernteilbereiche (0)180-1, (0)180-2, (0)180-3, (0)180-4 und (0)180-5, bei Anrufen aus dem Mobilfunk wie bisher pro Minute abgerechnet werden. Damit folgt die Bundesnetzagentur den – ihren Angaben zufolge - einheitlichen Stellungnahmen der Mobilfunker, welche die bisherige Abrechnungspraxis fortführen wollen.

 

Für die Gassen (0)180-2 und (0)180-4 müssen daher künftig die Preise pro Anruf aus dem Festnetz und pro Minute aus dem Mobilfunknetz angegeben werden. Da dies in diesen Gassen die erforderlichen Pflichthinweise zu den Preisangaben verlängert, hatte der FST in seiner Stellungnahme vom 25. Juni eine einheitliche Tarifierung aus dem Fest- und Mobilfunknetz vorgeschlagen, was jedoch keine Berücksichtigung fand.

 

Zu beachten ist, dass die sich aus dem Ersten Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes ergebenden Änderungen in Bezug auf Tarifierung und Preisangaben erst sechs Monate nach Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft treten werden.